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   BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72   

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BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72 (https://dejure.org/1973,996)
BAG, Entscheidung vom 22.11.1973 - 2 AZR 543/72 (https://dejure.org/1973,996)
BAG, Entscheidung vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 (https://dejure.org/1973,996)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungspflicht - Anderweitige Unterbringung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1974, 438
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72
    Die Pflicht des Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung seines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er ihm kündigt, beschränkt sich dann nicht auf den Beschäftigungsbetrieb, wenn der Arbeit nehmer für das Unternehmen im ganzen eingestellt worden ist (im Anschluß an BAG 5> 155 [157 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG; BAG 20, 55 1552] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit).

    Das Landesarbeitsgericht hatentgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG 155 [157 f.] = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG; BAG 20, 55 [552] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit) - die Beklagte hierzu deswegen für verpflichtet erachtet, weil sie sich im Anstellungsvertrag Vorbehalten hatte, den Kläger jederzeit in einen anderen Betrieb zu versetzen.

    Im Streitfall ist nämlich die Prüfung, ob die Kündigung durch eine Versetzung abzuwenden gewesen wäre, jedenfalls des halb auf den Unternehmensbereich der Beklagten zu er strecken, weil der Kläger nicht ausschließlich für den Betrieb in K , sondern für das Unternehmen der Beklagten im ganzen eingestellt worden ist (vgl. Herschel in der Anmerkung zu BAG AP Nr. 18 zu § 1 KSchG).

  • BAG, 12.03.1968 - 1 AZR 413/67

    Fürsorgepflicht - Krankheit - Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72
    Die Pflicht des Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung seines Arbeitnehmers zu versuchen, bevor er ihm kündigt, beschränkt sich dann nicht auf den Beschäftigungsbetrieb, wenn der Arbeit nehmer für das Unternehmen im ganzen eingestellt worden ist (im Anschluß an BAG 5> 155 [157 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG; BAG 20, 55 1552] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit).

    Das Landesarbeitsgericht hatentgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAG 155 [157 f.] = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG; BAG 20, 55 [552] = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit) - die Beklagte hierzu deswegen für verpflichtet erachtet, weil sie sich im Anstellungsvertrag Vorbehalten hatte, den Kläger jederzeit in einen anderen Betrieb zu versetzen.

  • BAG, 26.11.1955 - 2 AZR 516/54

    Arbeitsverhältnis: Gültigkeit von Kettenverträgen im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 22.11.1973 - 2 AZR 543/72
    Sie ist vom Gericht grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuppüfen, sondern nur daraufhin, ob die Rationalisierungsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (allg. Ansicht: vgl. Hueck, KSchG, 8. Aufl., § 1 Anm. 65 mit Nachweisen: aus der Rechtsprechung: BAG J>, 245 [252 f . J = AP Nr. 20 zu § 1 KSchG; AP Nr. 8 zu § 15 KSchG; BAG 16, 154 [156] = AP Nr. 14 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; AP Nr. 28 zu Art. 44 Truppenvertrag).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur dann gerechtfertigt, wenn Gründe vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, was nach herrschender Auffassung bei allen Kündigungsgründen festzustellen ist (vgl. BAG Urteil vom 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II 3 b der Gründe: hier wird wegen der Frage der Weiterbeschäftigung auf das Urteil des BAG vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung verwiesen; BAGE 47, 26 = AP Nr. 8 zu § 2 KSchG 1969; Herschel, Festschrift Schnorr von Carolsfeld, S. 170; Herschel/Löwisch, aaO, § 1 Rz 138).
  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Da von den Gerichten grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob der für den Arbeitgeber maßgebende Anlaß die von ihm getroffene organisatorische Maßnahme auch erforderlich gemacht hat und ob die Unternehmerentscheidung geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, braucht der Arbeitgeber die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der innerbetrieblichen Maßnahme nicht zu begründen (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung m. zust. Anm. v. Meisel = AR-Blattei "Kündigungsschutz", Entsch. 148 m. zust. Anm. v. Herschel = SAE 1975» 155 m. zust. Anm. v. Weitnauer; Hueck, KSchG, 9 Aufl., § 1 Anm. 101 bis 106; Zöllner, Arbeitsrecht, 2. Aufl., S. 196).

    2. Im Anschluß an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung und AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten sei nur dahin zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei; dafür habe der Kläger nichts vorgetragen.

    men "beschränkt sich im wesentlichen auf die Fälle, in denen die Kündigung nicht durch die Betriehsänderung, sondern die Betriebsänderung durch den Wunsch des Arbeitgebers bedingt ist, sich von einem mißliebigen Arbeitnehmer zu trennen (BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; Neumann und Weitnauer, aaO).

  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87

    Beschränkte Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen innerhalb eines

    Das im Rechtsstreit 9 Sa 24/72 ergangene, der Klage stattgebende und dem Auflösungsantrag der Beklagten zurückweisende Urteil des LAG Baden-Württemberg hat der Senat mit Urteil vom 22. November 1973 (- 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen.

    Im Streitfall besteht diese Verpflichtung darüber hinaus auch deshalb, weil der Kläger nicht ausschließlich für den Betrieb in K, sondern für das Unternehmen der Beklagten im ganzen eingestellt worden ist (Senatsurteil vom 22. November 1973, aaO).

    Der Umfang der Darlegungslast ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO davon abhängig, wie sich der Prozeßgegner auf einen bestimmten Vortrag einläßt (Senatsurteil vom 22. November 1973, aaO, zu I 3 b der Gründe), so daß es für die Beklagte zunächst genügte, zum Wegfall des Aufgabengebietes vorzutragen.

    Die Bedenken, die gegen diese Auffassung erhoben werden (vgl. Weitnauer, Anm. zum Senatsurteil vom 22. November 1973, aaO, in SAE 1975, 137, 138), weil der Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit einer großen Belegschaft die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung nicht substantiieren könne, überzeugen nicht.

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Die von der Beklagten beschlossene Einsparung mehrerer Arbeitsplätze, die sich auch auf den Einsatz der Klägerin ausgewirkt hat, stellt eine Unternehmerentscheidung dar, die von den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft werden kann, sondern nur darauf, ob die Rationalisierungsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. BAG vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; BAG vom 26. Juni 1975 - 2 AZR 499/74 - AP Nr. 1; BAG 30, 272 = AP Nr. 5 und BAG vom 12. Oktober 1979 - 7 AZR 959/77 - AP Nr. 7, alle zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 109/83

    Kündigungsschutz im Unternehmen bzw. Verwaltungszweig

    Nur unter bestimmten Voraussetzungen wurde eine Weiterbeschäftigungspflicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens bejaht, so im Falle der Einstellung für den gesamten Unternehmensbereich (Senatsurteil vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung, zu I 3 a der Gründe).
  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 675/78

    Kündigungsschutz - Kurzarbeit - Betriebsbedingte Kündigung - Soziale

    Die organisatorischen Maßnahmen, die der Arbeitgeber trifft, um seinen Betrieb dem Umsatzrückgang oder der verschlechterten Ertragslage anzupassen, sind nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, wohl aber daraufhin nachzuprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu I 2 b der Gründe] und BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung [zu 3 e der Gründe] sowie BAG AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung [zu II 1 b der Gründe], die Entscheidung ist zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; vgl. weiter Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz. 104 b m.w.N.).

    Arbeitsmangel oder bestimmte Rationnalisierungsmaßnahmen) tatsächlich vorliegen und wie sich diese Umstände im betrieblichen Bereich auswirken, d.h. in welchem Umfang dadurch Arbeitsplätze ganz oder teilweise wegfallen (vgl. Herschel, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung; Meisel, Anm. zu BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu I]; G. Schmidt, AR-Blattei, "Kündigungsschutz IV" Abschnitt B II und C II sowie Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 3. Aufl., S. 130 f. [Rdnr. 311 - 314]).

    Dabei hängt der Umfang der Darlegungslast davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Begründung der Kündigung einläßt (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu I 3 b der Gründe]).

  • BAG, 07.12.1978 - 2 AZR 155/77

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Innerbetriebliche Gründe -

    Dabei hängt der Umfang der Darlegungslast davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Begründung der Kündigung ein läßt (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu I 3 b der Gründe]).
  • BAG, 26.06.1975 - 2 AZR 499/74

    Arbeitsverhältnis: Rationalisierungskündigung

    Eine solche Rationalisierungsmaßnahme ist vom Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur darauf zu überprüfen, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (Fortführung von BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

    Die Klägerin hätte zumindest substantiiert vortragen müssen, auf welchem Platz sie dann hätte weiterbeschäftigt wer den können (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung unter 3 b der Gründe).

    Selbst wenn man diese Frage nicht ebenfalls unter dem Blickwinkel der sozialen Auswahl betrachtet, sondern insoweit die Frage nach der Zweckmäßigkeit stellt, gilt doch, daß organisatorische Maßnahmen, durch die eine Kündigung ausgelöst wird, vom Gericht auf ihre Zweckmäßigkeit nicht nachzuprüfen sind, sondern nur daraufhin, ob diese Rationalisierungsmaßnahmen offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

  • ArbG Berlin, 24.03.2016 - 28 Ca 283/16

    Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse

    dazu etwa schon BAG 22.11.1973 - 2 AZR 543/72 - AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 22 [I.2 c.]: "Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass eine Unternehmerentscheidung für das Gericht nicht bindend ist, ist nämlich der Arbeitnehmer, der sich auf den Kündigungsschutz beruft (vgl. Auffarth/Müller, KSchG, § 1 Rn. 203)"; 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.1 a.]: "Für die Umstände, aus denen sich ein Missbrauch des unternehmerischen Ermessens ergeben soll, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast"; ständige Judikatur, s. aus neuerer Zeit BAG 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 - DB 2004, 1890 [B.I.3.]: "Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände zu beweisen, aus den sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist".S. dazu etwa schon BAG 22.11.1973 - 2 AZR 543/72 - AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 22 [I.2 c.]: "Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass eine Unternehmerentscheidung für das Gericht nicht bindend ist, ist nämlich der Arbeitnehmer, der sich auf den Kündigungsschutz beruft (vgl. Auffarth/Müller, KSchG, § 1 Rn. 203)"; 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.1 a.]: "Für die Umstände, aus denen sich ein Missbrauch des unternehmerischen Ermessens ergeben soll, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast"; ständige Judikatur, s. aus neuerer Zeit BAG 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 - DB 2004, 1890 [B.I.3.]: "Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände zu beweisen, aus den sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist".

    55) S. dazu etwa schon BAG 22.11.1973 - 2 AZR 543/72 - AP § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 22 [I.2 c.]: "Darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass eine Unternehmerentscheidung für das Gericht nicht bindend ist, ist nämlich der Arbeitnehmer, der sich auf den Kündigungsschutz beruft (vgl. Auffarth/Müller, KSchG, § 1 Rn. 203)"; 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - AP § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 [II.1 a.]: "Für die Umstände, aus denen sich ein Missbrauch des unternehmerischen Ermessens ergeben soll, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast"; ständige Judikatur, s. aus neuerer Zeit BAG 22.4.2004 - 2 AZR 385/03 - DB 2004, 1890 [B.I.3.]: "Da für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung die Vermutung spricht, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt, Rechtsmissbrauch also die Ausnahme ist, hat im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich der Arbeitnehmer die Umstände zu beweisen, aus den sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist".

  • BAG, 26.09.1980 - 7 AZR 465/77
    Da sich nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits insofern ein neuer Sachverhalt ergeben hat, als die Parteien zur Frage des Vorliegens von dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG neue tatsächliche Ausführungen gemacht haben, entfällt für den Senat insoweit eine Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO an das im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Urteil des Zweiten Senats vom 22. November 1973 - 2 AZR 543/72 - (AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebs bedingte Kündigung).

    Arbeitnehmer auf die Begründung der Kündigung einläßt (vgl. BAG AP Nr. 22 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung [zu I 3 b der Gründe]).

    Durch die nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits erfolgte Neufassung des Feststellungsantrages hat der Kläger zwar den Bedenken Rechnung getragen, die der Zweite Senat in der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Entscheidung vom 22. November 1973 (aaO) aus dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klageantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erhoben hatte.

  • BAG, 03.02.1977 - 2 AZR 476/75

    Betriebsbedingte Kündigung - Wegfall des Arbeitsplatzes -

  • BAG, 02.11.1978 - 2 AZR 74/77

    Ordentliche Kündigung - Ausschluß des Rechts - Dienstantritt - Auslegung des

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 201/76

    Krankheit - Anhörungsverfahren - Kündigung - Hinzutreten neuer Kündigungsgründe -

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

  • ArbG Berlin, 03.01.2014 - 28 Ca 19481/12

    Auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte Kündigung

  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

  • LAG Hamm, 01.04.2004 - 4 Sa 1340/03

    Betriebsbedingte Kündigung und Betriebsratsanhörung in der Insolvenz

  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 425/77
  • ArbG Berlin, 17.02.2000 - 4 Ca 32471/99

    Unwirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung; Überprüfung der

  • BAG, 09.09.1980 - 6 AZR 569/78
  • BAG, 11.11.1980 - 6 AZR 862/78
  • BAG, 27.03.1980 - 2 AZR 373/78
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1012/94

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Soziale Rechtfertigung - Einer

  • LAG Niedersachsen, 19.06.1998 - 3 Sa 2220/97

    Anspruch eines Straßenwärters auf Feststellung des Fortbestandes eines

  • BAG, 03.10.1985 - 2 AZR 570/84

    Konkurs - Antrag auf Konkurseröffnung - Zahlungsunfähigkeit - Überschuldung -

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 87/95
  • ArbG Berlin, 15.08.2003 - 28 Ca 12003/03
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 88/95

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Soziale Rechtfertigung - Einer

  • BAG, 17.04.1980 - 2 AZR 5/79
  • BAG, 25.06.1986 - 5 AZR 493/83

    Beginn einer Berufungsfrist im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Voraussetzungen

  • BAG, 25.06.1986 - 5 AZR 507/83

    Streitigkeit über das Bestehen eines Vergütungsanspruches infolge unerlaubter

  • BAG, 06.12.1984 - 2 AZR 411/84
  • BAG, 25.06.1986 - 5 AZR 508/83
  • LAG Schleswig-Holstein, 07.11.1983 - 5 (2) Sa 627/82

    Kurzarbeit zur Vermeidung von Entlassungen; Wirksamkeit einer Kündigung und

  • BAG, 13.11.1980 - 2 AZR 910/78
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 263/75
  • LAG Schleswig-Holstein, 31.10.1983 - 5 (2) Sa 780/82

    Umfang der Überprüfung eines Stellenabbaus eines Unternehmens bei Auftragsmangel

  • BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 449/81
  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 1053/79
  • ArbG Frankfurt/Main, 17.01.2008 - 19 Ca 7961/07
  • ArbG Dortmund, 18.05.1999 - 2 Ca 4432/98

    Personalreduzierung als so genannte bindende Unternehmerentscheidung bei der

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